§1 Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Ergänzend gelten – sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen – die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer (Trogemann GmbH) schriftlich bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.


§ 2 Angebote, Lieferfristen

Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt. Genannte Trocknungszeiten gelten ab dem Tag der Einbringung in die Trockenkammer und sind wegen der Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren nur geschätzt. Angebotene Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie für verladen ab dem Abgangsort der Ware.


§ 2a Zustandekommen des Vertrages

Ihre Bestellung an uns, stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Nachdem Sie bei Trogemann GmbH eine Bestellung aufgegeben haben, erhalten Sie von uns per E-Mail eine Bestellbestätigung. Diese bestätigt den Eingang Ihrer Bestellung und enthält die Einzelheiten Ihrer Bestellung. Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar. Sie informiert Sie lediglich über den Eingang Ihrer Bestellung bei uns. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Versand der bestellten Ware an Sie zu Stande. Hierüber werden Sie per E-Mail durch die Versandbestätigung informiert. Über Artikel aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.


§ 2b Widerruf / Rückgabebelehrung

Widerrufsrecht:
Widerrufsbelehrung für Verbraucher im Sinne des BGB:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen nochmals gesondert in Textform. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Das Widerrufsrecht gilt nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung eignen, bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn der versiegelte Datenträger vom Kunden entsiegelt wurde sowie bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten.


Der Widerruf ist zu richten an:

Trogemann GmbH
Ermen 17
59348 Lüdinghausen
E-Mail: info@trogemann-gmbh.de


Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen ( z.B. Zinsen ) herauszugeben. Können Sie uns die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – oder die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware zurückzuführen ist. Bei paketfähigen Sachen haben Sie die Versandkosten der Rücksendung zu tragen wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40.– € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.Die Kosten der ursrpünglichen Hinsendung zu Ihnen haben Sie nicht zu tragen bzw. werden Ihnen – sofern Sie diese bereits bezahlt haben – erstattet, falls Sie sämtliche von Ihnen in einem einheitlichen Bestellvorgang bestellte Waren wieder zurücksenden.

Besonderer Hinweis:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder sie dieses selbst veranlasst haben. (z.B. durch Download etc.)



§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang und Abnahme

Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Liefervollzug ist nachzuweisen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Die Abnahme gekaufter Ware hat mangels besonderer Vereinbarung längstens binnen 8 Werktagen nach Bereitstellung und Aufforderung zu erfolgen. Nach vergeblichem Ablauf der Nachfrist (zur Abnahme) kann der Verkäufer a) Zahlung des vollen Kaufpreises – Zug um Zug gegen Lieferung der Ware – verlangen, b) den Rücktritt vom Vertrag erklären und über die Ware anderweitig verfügen oder c) Deckungsverkauf vornehmen und die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem im Wege des Deckungsverkaufs tatsächlich erzielten Kaufpreis zuzüglich der entstandenen Lagerkosten vom Käufer verlangen.


§ 4 Zahlung

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, so ist die Zahlung bei Neukunden per Vorkasse zu leisten respektive Zahlung bei Anlieferung. Bei Wiederkäufern nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 10 Werktagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechnungsstellung (Versandtag) zu laufen. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart. Rückwechsel werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Sollte dies ausnahmsweise in einzelnen Fällen geschehen, die jedoch ausdrücklich vereinbart sein müssen, so tritt eine befreiende Leistung erst dann ein, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhält und gleichzeitig keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestehen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen: die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung oder dem Wert möglichen Kaufpreisminderung entspricht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt


§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung

Holz ist ein Naturstoff. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Für Trocknungs- und Dämpfschäden bei der Lohntrocknung verursacht durch Holzeigenschaften oder Holzqualität (Holzfehler) haftet Jürgen Maas Kaminholz nicht. Für die Bestimmung der Holzfeuchten gilt EN 13183-2. Offensichtliche Mängel sind in jedem Falle unverzüglich und vor der Verarbeitung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen zu rügen. Die gerügte Ware muss im Zustand der Anlieferung verbleiben. Der Käufer ist zur lastenfreien und sorgfältigen Verwahrung verpflichtet. Dies gilt nicht für Rundholz. Hier ist eine Mängelrüge auch bei verdeckten Mängeln nur innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe der Ware möglich. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleiben bestehen. Erfolgt eine Abnahme/Übernahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. Der Mängelanspruch für verdeckte Mängel verjährt innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung. Abweichungen bis zu 10 v. H. in den bestellten Mengen bilden für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen keinen Grund zur Beanstandung. Die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung beschränken sich auf das Recht zur Nachlieferung fehlerfreier Ware in angemessener Frist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Auch in diesen Fällen ist die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. In allen Fällen der Kritik an der Beschaffenheit und Gewährleistung sind die Besonderheiten der Handelsgebräuche in der jeweils gültigen Fassung (Tegernseer Gebräuche) zu beachten


§ 6 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der andere Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.


§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers (59348 Lüdinghausen). Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers (59348 Lüdinghausen)


§ 8 Anbieterkennung

Trogemann GmbH
Ermen 17
59348 Lüdinghausen
Tel. 0160 – 7413077


§ 9 Schlussbestimmung

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.